Satzung

§1 Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen:
Deutsch-Afrikanische Brücke e.V.
mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.3. Nach der Eintragung lautet der Name
Deutsch-Afrikanische Brücke e.V.

1.4. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der AO.
Bezweckt ist die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Völkerverständigung.

2.2. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, durch öffentliche Vorträge, Lichtbildabende und Informationsveranstaltungen angestrebt.
Dabei soll die Öffentlichkeit auch über das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Kamerun informiert werden.

2.3. Der Verein engagiert sich auch für die sozialen und wirtschaftlichen Belange der Minderheiten in Kamerun, durch Gründung und Verwirklichung konkreter Entwicklungsprojekte in den Dörfern von Kamerun.

2.4. Der Verein ist dabei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§3 Mitgliedschaft

3.1. Der Verein hat zwei Arten von Mitgliedern:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder

3.1.1. Aktive Mitglieder:
Jedem der sich für die Situation Kameruns und seiner Menschen interessiert und engagiert ist der Beitritt möglich.

3.1.2. Passive Mitglieder:
Hierzu zählen fördernde und beratende Mitglieder.

3.2. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Erforderlich ist dazu eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der der Anmeldende sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.2.1. Die Mitgliedschaft wird beendet,
(a) durch Ausschluß mangels Interesse, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn die Beiträge für mindestens zwei Jahre nicht entrichtet wurden,
(b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß,
(c) durch förmlichen Ausschluß mit Beschluß der Mitgliederversammlung,
(d) durch den Tod.

3.2.2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

3.3. Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
(a) Die aktiven Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(b) Sie haben die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im voraus zu entrichten,
(c) Der Verein verpflichtet sich gegenüber den Mitgliedern eigene Vorschläge, die die Mitglieder zum Erreichen des Vereinszweckes einbringen, zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

4.2. Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder
(a) Die passiven Mitglieder dürfen den Verein beraten und/oder fördern,
(b) Sie haben kein Wahlrecht,
(c) Sie können keine Ämter bekleiden,
(d) Sie haben gegenüber dem Verein keine Verpflichtungen,
(e) Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge selbstverständlich befreit.

§5 Mitgliedsbeitrag

5.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe beträgt mindestens 120,00 € pro Jahr für natürliche Personen, und 500,00 € für juristische Personen.
Arbeitslose, Studenten, Behinderte, Schüler, Rentner und Auszubildende zahlen mindestens 60,00 €.

5.2. Der Beitrag ist im voraus, bei Vereinseintritt zu zahlen.

5.3. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Spenden.

5.4. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.5. Der Verein verpflichtet sich, den Vereinsmitgliedern beratend zur Seite zu stehen und Hilfe für die Minderheiten in Kamerun zu leisten.

5.6. Weiter soll mit den Mitgliedsbeiträgen den Mitgliedern Hilfe beim Aufbau von Entwicklungsprojekten für das Gebiet von Kamerun gewährt werden.

5.7. Um den Gesellschaftszweck zu erreichen und den Mitgliedsbeitrag zweckgerichtet einzusetzen, bemüht sich der Verein Unterstützung durch Spenden, zum Aufbau der Infrastruktur und den Problemen des Umweltschutzes in kamerunischen Dörfern, Hilfe zu leisten.

§6 Verwendung von Vereinsmitteln

6.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind und zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.3. Der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in, der/die Vorstandsratgeber/in erhalten zur Deckung ihrer Auf- und Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins die entsprechenden Auslagen nach Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen unter Vorlage von Rechnungen p.p..
Über die Höhe der Zuwendungen soll die Mitgliederversammlung beschließen.

§7 Organe des Vereins

(a) Die Mitglieder
(b) Der Vorstand

§8 Der Vorstand

8.1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

8.2. Der Vorstand besteht aus:
(a) dem/der Präsidenten/in (erste/r Vorsitzende/r)
(b) dem/der Vizepräsidenten/in (Stellvertretende/r Vorsitzende/r)
(c) dem/der Schriftführer/-in und Vertretung
(d) dem/der Schatzmeister/-in und Vertretung
(e) dem/der Vorstandsratgeber/-in und Vertretung, (gleichzeitig auch Organisationsleitung)
(f) dem/der Pressesprecher/-in

8.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein, bei Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung ist dabei Dritten nicht nachzuweisen. Die Verfügungsberechtigung des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, daß der Vorstand vermögensrechtliche Verbindlichkeiten bis zu einem Wert von 350,00 € eingehen kann.
Bei Verbindlichkeiten bis zu 500,00 € bedarf es hierzu eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes und bei Verbindlichkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

8.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

8.5. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.

8.6. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

8.7. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

8.8. Der Verein wählt zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfer/innen jeweils eine/r ausscheiden muß.

8.9. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einem Monat durch den/die Vorsitzende/n, im Falle einer Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

§9 Die Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, oder bei Bedarf abzuhalten. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungen sollen dabei 14 Tage vor dem geplanten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

9.2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

9.3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
(a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers;
(b) Entlastung des gesamten Vorstandes;
(c) Wahl des neuen Vorstandes;
(d) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
(e) Ausschluß von Migliedern;
(f) jede Satzungsänderung;
(g) die Entscheidung über die eingereichten Anträge;
(h) über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

9.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

9.5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht eine ¾ Mehrheit erfordern.

9.6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, daß vom/von der Präsidenten/-in zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden muß.

9.7. Die Mitgliederversammlung kann durch eine einfache Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit bei der Mitgliederversammlung auszuschließen.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§11 Auflösung und Zweckänderung des Vereins

11.1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen.

11.2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an

Entwicklungspolitisches Netzwerk Hessen e.V.
Vilbeler Strasse 36
60313 Frankfurt/M.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins sollen jedoch erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

11.3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand und nach den Vorschriften des BGB.

Offenbach, den 17. September 2011